Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Seit August 1972 regelt das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern. Der soziale Schutz der Zeitarbeitnehmer sollte damit bewahrt werden. Sie sollten in der Hauptsache vor Ausbeutung geschützt werden. Heute dient es auch arbeitsmarktpolitischen Zwecken. Der Einfluss der EU – Politik wächst durch die Erweiterung durch die mittel- und osteuropäischen Staaten. EUROCIETT arbeitet mit dem Bundesverband Zeitarbeit eng zusammen um positiven Einfluss auf Beratungen von EU-Richtlinien zu nehmen vor allem stehen Beratungen von Entwürfen der EU-Dienstleistungsrichtlinie über die Arbeitsbedingungen von Zeitarbeitnehmern an. Der Bundesverband der Zeitarbeit bemüht sich, die im Gesetz geführten Worte wie Leiharbeit usw. durch nicht diskriminierende wie Zeitarbeit zu ersetzen. Das Gesetz sagt aus, dass Arbeitsüberlassung nur gewerbsmäßig durchgeführt werden darf. Hierzu muss eine Anmeldung beim Verbraucherschutzamt erfolgen. Die Erlaubnis zum führen eines Zeitarbeitsunternehmens erteilt die Bundesagentur für Arbeit, zunächst befristet und ist mit Kosten verbunden.




