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Tarifverträge

Seit das Arbeitübernehmerüberlassungsgesetz (01.01.2004) als Folge der Hartz-Gesetze (2002) geändert wurde gilt der Grundsatz des Equal Treatment ab dem Ersten Tag des Arbeitseinsatzes eines Zeitarbeitnehmers. Ihm müssen im Einsatzbetrieb die wesentlichen Arbeitsbedingungen eines Mitarbeiters sowie das Arbeitsentgelt des Einsatzbetriebes gewährt werden. Ein Tarifvertrag kann Abweichendes regeln. Dies muss jedoch einzelvertraglich ausgehandelt werden. Der Bundesverband für Zeitarbeit hat mit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit solche Tarifverträge abgeschlossen (2003). Auf Grund des Equal Treatment hätten Unternehmen auf den Einsatz von Zeitarbeitnehmern verzichtet, weil der Auskunftsanspruch von Zeitarbeitnehmern über die Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb in der Praxis nicht akzeptiert wurde.
Die Tarifverträge gewähren Mitarbeitern attraktive Arbeits- und Entgeltbedingungen.